Der Vorstand des Vereins Red Eagles Rathenow e.V. hat am 26.09.2023 auf Grundlage des Abschnitts E. Sonstige Bestimmungen § 17 Vereinsordnungen Nr.1 c) seiner gültigen Vereinssatzung vom 31.03.2023 die nachfolgende Finanzordnung beschlossen:


Finanzordnung

§ 1 Allgemeines

1. Diese Ordnung regelt die Verwaltung des Vereinsvermögens durch den Geschäftsführer, den Vorstand und die entsprechenden Nachweispflichten gegenüber der Mitgliederversammlung. Vorrangig dient diese Grundlage für interne Verfahrensvorschriften.

2. Diese Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

3. Die Finanzordnung kann gem. Abschnitt E. Sonstige Bestimmungen § 17 Vereinsordnungen Nr.1 c) der geltenden Satzung vom 31.03.2023 durch den Vorstand erlassen werden.

4. Die Finanzordnung tritt mit Wirkung zum 01.10.2023 in Kraft.


§ 2 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeits

1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Auszahlungen müssen dementsprechend in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Einnahmen stehen.

2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.

3. Das Solidaritätsprinzips muss der Gesamtverein jeder Abteilung für die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes bis zum Saisonende ermöglichen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Haushaltsplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Geschäftsführer und vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Der Haushaltsplan kann sich in seinem Aufbau nach den vier Bereichen (ideeller Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung) richten.

2. Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und eventuelle Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen werden in den Vorstandssitzungen beraten.

3. Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres für das folgende Jahr durch den Geschäftsführer bei den Vorstandsmitgliedern einzureichen.

4. Die Beratung über die Entwürfe findet bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres statt.

5. Der Vorstand legt den Entwurf des Haushaltsplans den Mitgliedern bei der Mitglieder-versammlung spätestens bis 31.03. des zu beschließenden Geschäftsjahres zur Beschluss-fassung vor.


§ 4 Jahresabschluss

1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben (Einnahme-/ Überschussrechnung), ein Rechenschaftsbericht des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden.

2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.

3. Der Vorstand legt das Ergebnis des Jahresabschlussberichtes den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor, um den Vorstand zu entlasten.


§ 5 Haushaltsdurchführung

1. Dem Vorstand ist zum Ende des zweiten und dritten Quartals in geeigneter Form eine Hochrechnung bis 31.12. des jeweiligen Jahres mit einer kurzen Risikobetrachtung vorzulegen.

2. Der Vorstand entscheidet bei Planüberschreitungen über weitere Vorgehensweisen.


§ 6 Modalitäten der Buchführung

1. Es sind ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Ein- und Ausgaben lt. § 63 Abs. 3 AO zu führen.


§ 7 Verwaltung der Finanzmittel

1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinsbargeldkasse und dem Vereinskonto abgewickelt.

2. Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinshauptkasse.

3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden in den entsprechenden vier Bereichen (ideeller Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung) verbucht.

4. Zahlungen werden vom Geschäftsführer nur geleistet, wenn im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. Ansonsten gilt § 5 Haushaltsdurch-führung Nr. 2.

5. Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes in Anlehnung an § 10 verantwortlich.


§ 8 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.

2. Die Finanzmittel sind entsprechend § 3 Haushaltsplan dieser Finanzordnung zu verwenden.


§ 9 Zahlungsverkehr

1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über das Vereinskonto und der Vereinshauptkasse, vorwiegend bargeldlos abgewickelt.

2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag und den Verwendungszweck enthalten.

3. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauszahlungen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Kassenwart abzurechnen.

4. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Kassenwart gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Wochen nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.


§ 10 Eingehen von Verbindlichkeiten

1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:
Einzelschuldverhältnisse:
• dem Geschäftsführer bis zu einer Summe von 1.000 EUR
• den einzelnen Vorstandsmitgliedern (Vier-Augen-Prinzip) bis zu einem Betrag von 2.500 EUR
• dem Vorstand mit Beschlussfassung bei einem Betrag über 2.500 EUR
Dauerschuldverhältnisse:
Das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen durch den Geschäftsführer wird für den laufenden Geschäftsbetrieb mit einer kumulierten Summe von 1.000 EUR pro Jahr festgesetzt. Beträge darüber hinaus sind durch den Beschluss des Vorstandes einzuholen.

2. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe dem Vorstand vorzuenthalten.


§ 11 Zeichnungsrecht für Bankkonten

1. Dem Geschäftsführer wird nach den Maßgaben des § 10 Eingehen von Verbindlichkeiten das Zeichnungsrecht für das Eingehen von Verbindlichkeiten für Bankkonten gewährt.


§ 12 Spenden

1. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Verwendung zugewiesen werden.

2. Auf Nachfrage erhält der Spender eine Spendenquittung.