Satzung
A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 14.07.2009 in Rathenow gegründete Verein führt den Namen „Red Eagles Rathenow e.V.“. Er wird Mitglied des Kreissportbundes Havelland im Landessportbund Brandenburg und der zuständigen Fachverbände. Der Verein „Red Eagles Rathenow“ hat seinen Sitz in Rathenow. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen und somit die Bezeichnung e.V. tragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Zweck des Vereins ist
a) Pflege, Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere die Förderung und Pflege der Jugendarbeit
b) Kinder- und Jugendhilfe

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
• Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
• Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
• Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche
• einschließlich des Freizeit- und Breitensports
• Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
• Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
• Errichtung von Kinder- und Jugendtreffs
• Durchführung von Kinder- und Jugendfreizeiten
• Durchführung von Projekten zur Integration von Kindern und Jugendlichen
• Planung und Unterstützung gemeinwesen- und lebensweltorientierter Projekte

3. Der Verein ist ethisch, politisch und konfessionell neutral, setzt sich aber für Toleranz und Völkerverständigung ein.

4. Der Verein setzt sich in besonderem Maße für den Erhalt des Kindeswohls ein. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich der Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch zu initiieren.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Kinder- und Jugendhilfe.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen ist. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Wahlen und Zusammensetzung der Abteilungsvorstände geben sich die Abteilungen eigene Ordnungen die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.


B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.

2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

5. Auf Vorschlag des Vorstand kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet ein Vorstandsmitglied. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Aufgenommene Mitglieder erkennen für sich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich (auf dem Postweg bzw. per Email) zu erklären. Er ist zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines Jahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
c) wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.


5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8 Beitragsleistungen und –Pflichten

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zu Beitragswesen des Vereins zu regeln.


D. Die Organe des Vereins

§9 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

2. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.


§10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Für den Nachweis, der frist- und ordnungsgemäßen Einladung und der Absendung derselben, reicht die Zusendung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Mitglieder, die beim Verein eine Emailadresse hinterlegt haben, erhalten die Einladung auf dem Wege der elektronischen Post. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

3. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einer Person des Vorstands geleitet.

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

8. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

9. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.


§11 Stimm- und Wahlrecht

1. Ordentliche und Ehren- Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.


§12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresabschlussberichts des Vorstands;

2. Entlastung des Vorstands;

3. Genehmigung des vom Vorstands aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen.

7. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse

8. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;

9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen.

11. Wahl der/des Kassenprüfer(s), sowie Bestimmung von Gegenstand und Umfang der Prüfung.


§13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt sind.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

4. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Sitzungen des Vorstands werden durch eine Person des Vorstands einberufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung und Erstellung des Jahresabschlussberichts- sowie der Jahresabschlussrechnung
d) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
e) Ausschluss von Mitgliedern.


§15 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.


E. Sonstige Bestimmungen

§16 Änderung der Satzung und des Zwecks des Vereins

Eine Änderung der Satzung und des Zwecks kann in der Regel nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung sind die angestrebten Änderungen anzugeben. Ein Beschluss zur Satzungsänderung und des Zwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder mit Stimmrecht. Eine Änderung der Satzung und des Zwecks kann auch beschlossen werden, wenn 3/4 aller Mitglieder mit Stimmrecht schriftlich zustimmen. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.


§17 Vereinsordnungen

1. Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung


F. Schlussbestimmungen

§18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der Vorstand als Liquidator des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Havelland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§19 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31.03.2023 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.